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   VGH Hessen, 28.10.1986 - 2 UE 1919/85   

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https://dejure.org/1986,2748
VGH Hessen, 28.10.1986 - 2 UE 1919/85 (https://dejure.org/1986,2748)
VGH Hessen, Entscheidung vom 28.10.1986 - 2 UE 1919/85 (https://dejure.org/1986,2748)
VGH Hessen, Entscheidung vom 28. Oktober 1986 - 2 UE 1919/85 (https://dejure.org/1986,2748)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Anfechtung einer Bürgermeisterwahl: Teilnahme von "Ein-Mann-Fraktion" sowie Minderheitenvertreter an Sitzung des Wahlvorbereitungsausschusses etc

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Hessen, 12.02.1980 - II OE 114/79
    Auszug aus VGH Hessen, 28.10.1986 - 2 UE 1919/85
    Dabei kommt es nicht auf die Verletzung subjektiver Rechte des einzelnen Gemeindevertreters, sondern auf eine objektive Rechtsverletzung an (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 12. Februar 1980 - II OE 114/79 - HessVGRspr. 1980, S. 35 ff.).

    Daraus folgt nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Urteil vom 16. März 1966 - OS II 99/65 - ESVGH 16, 198 ff., 202; Urteil vom 13. Februar 1979 - II OE 14-4/77 - Urteil vom 12. Februar 1980 - II OE 114/79 - HessVGRspr. 1980, 35 ff.), daß eine Wahl, die nach § 55 HGO von einer Gemeindevertretung vorzunehmen ist, in der Regel zur Ungültigkeit führt, wenn dabei ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften unterlaufen ist, ohne daß es darauf ankäme, ob der Verstoß das Wahlergebnis beeinflußt hat oder nicht (Hess. VGH, Urteil vom 16. März 1966 - OS II 99/65 - ESVGH 16, 198 ff., 202).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.08.1984 - 7 A 19/84

    Keine Klagebefugnis eines Kreistagsmitglieds gegen Mitwirkung Befangener

    Auszug aus VGH Hessen, 28.10.1986 - 2 UE 1919/85
    § 55 Abs. 6 HGO billigt den Gemeindevertretern gerade ein objektives Beanstandungsrecht zu, ohne daß es, wie im sonstigen Kommunalverfassungsstreitverfahren, auf eine Rechtsverletzung der Gemeindevertreter als Organ ankäme (vgl. zum Erfordernis der subjektiven Rechtsverletzung im sonstigen Kommunalverfassungsstreitverfahren OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. August 1984 - 7 A 19/84 - AS 19, S. 65 ff., 67).
  • VGH Hessen, 04.08.1983 - 2 TG 40/83

    Mindestfraktionsstärke im Kreistag

    Auszug aus VGH Hessen, 28.10.1986 - 2 UE 1919/85
    Diese Alternative kommt für die beiden Gemeindevertreter nicht in Betracht, da ein Zusammenschließen schon von seinem Wortsinn her voraussetzt, daß mehr als eine Person beteiligt ist (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 4. August 1983 - 2 TG 40/83 - DÖV 1984, S. 30; Zuleeg in: Püttner, Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, Band 2, 2. Auflage 1982, S. 149).
  • BVerwG, 26.06.1964 - VII C 108.62
    Auszug aus VGH Hessen, 28.10.1986 - 2 UE 1919/85
    § 55 Abs. 6 HGO billigt den Gemeindevertretern gerade ein objektives Beanstandungsrecht zu, ohne daß es, wie im sonstigen Kommunalverfassungsstreitverfahren, auf eine Rechtsverletzung der Gemeindevertreter als Organ ankäme (vgl. zum Erfordernis der subjektiven Rechtsverletzung im sonstigen Kommunalverfassungsstreitverfahren OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. August 1984 - 7 A 19/84 - AS 19, S. 65 ff., 67).
  • VGH Hessen, 16.03.1966 - OS II 99/65
    Auszug aus VGH Hessen, 28.10.1986 - 2 UE 1919/85
    Daraus folgt nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Urteil vom 16. März 1966 - OS II 99/65 - ESVGH 16, 198 ff., 202; Urteil vom 13. Februar 1979 - II OE 14-4/77 - Urteil vom 12. Februar 1980 - II OE 114/79 - HessVGRspr. 1980, 35 ff.), daß eine Wahl, die nach § 55 HGO von einer Gemeindevertretung vorzunehmen ist, in der Regel zur Ungültigkeit führt, wenn dabei ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften unterlaufen ist, ohne daß es darauf ankäme, ob der Verstoß das Wahlergebnis beeinflußt hat oder nicht (Hess. VGH, Urteil vom 16. März 1966 - OS II 99/65 - ESVGH 16, 198 ff., 202).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.11.1968 - 6 A 7/68
    Auszug aus VGH Hessen, 28.10.1986 - 2 UE 1919/85
    Es soll den Gemeindevertretern ermöglicht werden, gleichsam im öffentlichen Interesse darüber zu wachen, ob die von der Gemeindevertretung durchgeführten Wahlen ordnungsgemäß abgewickelt worden sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. November 1968 - 6 A 7/68 -AS 11, S. 22 ff., 24; auch VG Kassel, NVwZ 1984, S. 464 ff.).§ 55 Abs. 6 HGO stellt auf den Wahlakt selbst ab; auf die Verletzung subjektiver Rechte des einzelnen Gemeindevertreters kommt es nicht an (darauf ist auch ausdrücklich im zweiten Bericht des kommunalpolitischen Ausschusses zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften in Hessen, 4. Wahlperiode, Drucksachen-Abt. II, Nr. 144 zu § 55 HGO , S. 404 abgestellt. Nach dem Inkrafttreten der VwGO wurde das Erfordernis einer subjektiven Rechtsverletzung bei der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO für das Wahlanfechtungsverfahren für problematisch gehalten, so daß eine Regelung, die unabhängig davon die Klagebefugnis gewährte, notwendig schien. Ist die Klagebefugnis dem einzelnen Gemeindevertreter aber in seiner Eigenschaft als "Sachwalter der Allgemeinheit" eingeräumt (so zutreffend das VG Kassel, a.a.O.), kann es nicht darauf ankommen, ob ein Gemeindevertreter nach der Anfechtung aus der Gemeindevertretung ausscheidet oder durch Neuwahl sein Mandat verliert.
  • VG Kassel, 27.02.1984 - III/2 E 4909/81
    Auszug aus VGH Hessen, 28.10.1986 - 2 UE 1919/85
    Es soll den Gemeindevertretern ermöglicht werden, gleichsam im öffentlichen Interesse darüber zu wachen, ob die von der Gemeindevertretung durchgeführten Wahlen ordnungsgemäß abgewickelt worden sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. November 1968 - 6 A 7/68 -AS 11, S. 22 ff., 24; auch VG Kassel, NVwZ 1984, S. 464 ff.).§ 55 Abs. 6 HGO stellt auf den Wahlakt selbst ab; auf die Verletzung subjektiver Rechte des einzelnen Gemeindevertreters kommt es nicht an (darauf ist auch ausdrücklich im zweiten Bericht des kommunalpolitischen Ausschusses zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften in Hessen, 4. Wahlperiode, Drucksachen-Abt. II, Nr. 144 zu § 55 HGO , S. 404 abgestellt. Nach dem Inkrafttreten der VwGO wurde das Erfordernis einer subjektiven Rechtsverletzung bei der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO für das Wahlanfechtungsverfahren für problematisch gehalten, so daß eine Regelung, die unabhängig davon die Klagebefugnis gewährte, notwendig schien. Ist die Klagebefugnis dem einzelnen Gemeindevertreter aber in seiner Eigenschaft als "Sachwalter der Allgemeinheit" eingeräumt (so zutreffend das VG Kassel, a.a.O.), kann es nicht darauf ankommen, ob ein Gemeindevertreter nach der Anfechtung aus der Gemeindevertretung ausscheidet oder durch Neuwahl sein Mandat verliert.
  • VG Frankfurt/Main, 15.10.2019 - 7 K 6369/17

    Anforderungen an das Verfahren bei der Vorbereitung der Wahl hauptamtlicher

    Vielmehr ist eine objektive Rechtsverletzung ausschlaggebend (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 28.10.1986 - 2 UE 1919/85 -, HSGZ 1987, 109, 110 f.).

    Ein die Gültigkeit der Wahl beeinflussender Verfahrensfehler kann deshalb nur angenommen werden, wenn entweder gegen zwingende Vorschriften im Wahlvorbereitungsverfahren verstoßen wurde oder der Verfahrensverstoß schutzwürdige Belange der am Wahlverfahren Beteiligten verletzte (Hessischer VGH, Urteil vom 28.10.1986 - 2 UE 1919/85 -, HSGZ 1987, 109, 111).

    Zum anderen sollen die Persönlichkeitsrechte der Bewerberinnen und Bewerber gewahrt bleiben (Hessischer VGH, Urteil vom 28.10.1986 - 2 UE 1919/85 -, HSGZ 1987, 109, 112 f.).

    Zweck der öffentlichen Ausschreibung ist, die oder den für die zu besetzende Stelle am besten geeignete bzw. geeigneten Bewerberin oder Bewerber ausfindig zu machen, indem ein größerer Interessentenkreis auf die Besetzung der Stelle hingewiesen wird (Hessischer VGH, Urteil vom 28.10.1986 - 2 UE 1919/85 -, HSGZ 1987, 109, 112).

    Diese Berichterstattung über das Ergebnis der Ausschussarbeit ist unverzichtbar (Hessischer VGH, Urteil vom 28.10.1986 - 2 UE 1919/85 -, HSGZ 1987, 109, 111).

  • VGH Hessen, 26.10.2000 - 8 UE 1054/00

    Ausschluss eines Gemeindevertreters von Sitzungen - Rügemöglichkeiten zeitlich

    Im Gegenteil ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich bei dem Wahlprüfungsverfahren um ein objektives Verfahren handelt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 28. Oktober 1986 - 2 UE 1919/85 - HSGZ 1987, 109 f.; Urteil vom 24. April 1992 - 6 UE 404/91 -, insoweit nicht abgedruckt in HSGZ 1992, 342; Urteil vom 9. Dezember 1993 - 6 UE 1720/92 - NVwZ-RR 1994, 605 f.), dass es genügt, wenn der die Klage anfechtende Gemeindevertreter/Stadtverordnete zur Zeit der Einlegung seines Widerspruchs Gemeindevertreter/Stadtverordneter ist.

    Der früher für das Kommunalrecht zuständige 2. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat darauf hingewiesen, dass es den Gemeindevertretern ermöglicht werden soll, gleichsam im öffentlichen Interesse darüber zu wachen, ob die von der Gemeindevertretung durchgeführten Wahlen ordnungsgemäß abgewickelt worden sind (Hess. VGH, Urteil vom 28. Oktober 1986, a.a.O.).

    Wollte man fordern, dass der Gemeindevertreter sein Amt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wahlanfechtung innehat, liefe in vielen Fällen die gerichtliche Kontrolle leer, weil angesichts der Dauer verwaltungsgerichtlicher Verfahren eine rechtskräftige Entscheidung häufig nicht getroffen werden könnte (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 28. Oktober 1986, a.a.O., S. 111).

  • VG Frankfurt/Main, 31.01.2007 - 7 E 2932/06

    Rechtmäßigkeit der Wahl der ehrenamtlichen Stadträte und Zulässigkeit gemeinsamer

    Das Wahlanfechtungsverfahren soll den Gemeindevertreten ermöglichen, gleichsam im öffentlichen Interesse darüber zu wachen, ob die von der Gemeindevertretung durchgeführten Wahlen ordnungsgemäß abgewickelt worden sind (vgl. HessVGH, Urteil vom 28.10.1986 - 2 UE 1919/85 - HSGZ 1997, 109 f.; HessVGH, Urteil vom 09.12.1993 - 6 UE 404/91; und vom 04.01.1989 - 6 UE 530/87 - NVwZ-RR 1990, 2008 f.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.09.2000 - 3 M 17/00

    Sicherung eines Anspruchs auf rechtsfehlerfreie Entscheidung über eine Bewerbung

    So werde etwa in der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Oktober 1986 - 2 UE 1919/85 - (HSGZ 1987, 109 ff.) im Hinblick auf die Funktion der Nichtöffentlichkeit der Sitzungen des Wahlvorbereitungsausschusses, das Persönlichkeitsrecht der Wahlbewerber zu schützen und den Mitgliedern des Ausschusses zu ermöglichen, ihre Beratungen in einer sachlichen und dem politischen Meinungsstreit weitgehend entzogenen Atmosphäre durchzuführen, hervorgehoben, dass ein in einer Teilnahme von nicht zugelassenen Gemeindevertretern gegebenenfalls zu erblickender Verfahrensfehler nicht notwendigerweise als so schwerwiegend erachtet werden müsse, dass er die Ungültigkeit der Wahl zur Folge hätte.

    Der Annahme eines beachtlichen Verfahrensfehlers steht das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 1986 - 2 UE 1919/85 - (HSGZ 1987, 109 ff.) abweichend von der Ansicht der Beigeladenen selbst dann nicht entgegen, wenn man dem hierin vertretenen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichtshofes folgte.

  • VGH Hessen, 04.01.1989 - 6 UE 530/87

    Wahlprüfungsklage: Abberufung und Wahl des Ersten Kreisbeigeordneten

    Das Rechtsschutzbedürfnis ist wie bei allen anderen Klagen Sachurteilsvoraussetzung es sich bei Wahlverfahren um objektive Verfahren die den Gemeindevertretern ebenso den Kreistagsabgeordneten ermöglichen sollen, gleichsam im öffentlichen Interesse darüber zu wachen, ob die von der Gemeindevertretung bzw. dem Kreistag durchgeführten Wahlen ordnungsgemäß abgewickelt worden sind (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 28.10.1986 - 2 UE 1919/85 -, HSGZ 1987, S. 109, 110 f; VG Kassel, Urteil vom 27.2.1984 - III/2 E 4909/81 -, NVwZ 1984, S. 464, 465).
  • VGH Hessen, 09.12.1993 - 6 UE 1720/92

    Anwaltliche Vertretung bei Widerspruchserhebung eines Gemeindevertreters gegen

    Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, daß der Wahlanfechtungswiderspruch, bei dem der Gemeindevertreter als "Sachwalter der Allgemeinheit" und im öffentlichen Interesse (Hess.VGH, Urteil vom 28. Oktober 1986 - 2 UE 1919/85 - HSGZ 1987, 109 (111 f.); VG Kassel, Urteil vom 27. Februar 1984 - III 2/E 4909/81 -, NVwZ 1984, 464 (465)) handelt, nicht vergleichbar ist mit der Stimmabgabe bei Wahlen, der Abstimmung über Anträge oder etwa der Einbringung von Anträgen in Sitzungen der Gemeindevertretung.
  • VG Darmstadt, 07.08.2008 - 3 E 1009/07

    Hinderung der Stadtverordnetenversammlung über die Bescheidung des Widerspruchs

    Vielmehr tritt diese schwerwiegende Rechtsfolge nur bei wesentlichen Form- und Verfahrensfehlern ein (vgl. VG C-Stadt, Urteil vom 20.04.1988 - V/1 E 1400/87 -, HGZ 1989, 23; VGH Kassel, Urteil vom 28.10.1986 - 2 UE 1919/85 -, HGZ 1987, 109; VG Kassel, Urteil vom 27.02.1984 - III/2 E 4909/81 -, NVwZ 1984, 464).
  • VG Frankfurt/Main, 31.01.2007 - 7 E 3138/06

    Grundsätze einer Wahl von Mitgliedern für eine Regionalversammlung.

    Es soll dem Gemeindevertreter ermöglichen, gleichsam im öffentlichen Interesse darüber zu wachen, ob die von der Gemeindevertretung durchgeführten Wahlen ordnungsgemäß abgewickelt worden sind (Hess. VGH, Urteil vom 28.10.1986 - 2 UE 1919/85 - HSGZ 1987, 109 f.).
  • VG Frankfurt/Main, 28.01.2000 - 7 E 100/98

    Unwirksamkeit eines Stadtverordnetenversammlungsbeschlusses; Migliedschaftsrechte

    Die Rechtslage unterscheidet sich hier grundlegend von derjenigen des objektiven Wahlprüfungsverfahrens nach § 55 Abs. 6 HGO, in dem ein Mandatsverlust vor dem Abschluß des Anfechtungsprozesses unschädlich ist, weil der klagende Stadtverordnete dort gleichsam als "Sachwalter der Allgemeinheit" auftritt (Hess. VGH, Urteil vom 28.10.1986 - 2 UE 1919/85 -).
  • VG Kassel, 04.07.2005 - 3 G 925/05

    Erfolgloser Eilantrag der SPD- Fraktion in der Verbandsversammlung des

    In seinem Urteil vom 28.10.1986 - 2 UE 1919/85-,HSGZ 1987, 109 hat es sie insoweit ausdrücklich als Sachwalter der Allgemeinheit bezeichnet § 55 Abs. 6 HGO gilt zwar gemäß § 9 Satz 3 MSt/LWVG für die Wahlen der Verbandsversammlung des LWV entsprechend.
  • VG Darmstadt, 20.04.1988 - V/1 E 1400/87

    Streit über die Wirksamkeit einer Stadträtewahl; Ungültigkeit der Wahl auf Grund

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